Reverse Charge im internationalen Transport: wann keine deutsche Umsatzsteuer anfällt
Kurz gesagt: Eine Güterbeförderung für einen Unternehmer wird dort besteuert, wo der Auftraggeber sitzt (§ 3a Abs. 2 UStG) — egal, wo der LKW fährt. Fahren Sie für einen Kunden in Österreich, stellen Sie netto in Rechnung und vermerken die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; der Kunde versteuert in Österreich. Fährt ein ausländischer Frachtführer für Sie, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer selbst (§ 13b UStG). Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.
Die Grundregel: Sitz des Auftraggebers
| Sie (Frachtführer) | Auftraggeber | Rechnung |
|---|---|---|
| Deutschland | Unternehmen in Deutschland | mit 19 % deutscher USt |
| Deutschland | Unternehmen in anderem EU-Land | netto, Hinweis Reverse Charge, beide USt-IdNr. |
| Deutschland | Unternehmen außerhalb der EU | netto, in Deutschland nicht steuerbar |
| anderes EU-Land | Ihre deutsche Spedition | netto; Sie melden die USt nach § 13b und ziehen sie als Vorsteuer ab |
Ob die Fahrt in Deutschland beginnt oder endet, spielt für Unternehmerkunden keine Rolle. Das überrascht viele: Eine Fahrt von München nach Hamburg für einen Kunden in Wien ist in Deutschland nicht steuerbar.
Was auf die Rechnung muss
- Ihre USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden — prüfen Sie die des Kunden über das VIES-System der EU und bewahren Sie das Ergebnis auf;
- den Nettobetrag ohne Steuer;
- den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 1 UStG) — die englische Entsprechung „Reverse charge“ wird ebenfalls anerkannt;
- alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG.
Zusammenfassende Meldung nicht vergessen
Jede Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land gehört in die Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern — bei Dienstleistungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals bzw. des Monats, je nach Meldezeitraum. Fehlt die ZM, gibt es Ärger, auch wenn die Rechnung selbst korrekt war.
Ausländische Subunternehmer
Fährt ein Frachtführer aus Polen, Slowenien oder Serbien für Ihre deutsche Spedition, stellt er netto in Rechnung. Sie melden die Umsatzsteuer nach § 13b UStG in Ihrer Voranmeldung an und ziehen sie im selben Zug als Vorsteuer ab — im Ergebnis meist null, aber die Meldung muss stimmen. Rechnen Sie per Gutschrift ab, gelten dieselben Regeln; Details stehen im Artikel zum Gutschriftverfahren.
Sonderfälle, die Sie mit dem Steuerberater klären sollten
- Privatkunden: Hier gilt nicht der Sitz des Kunden, sondern die Strecke — innergemeinschaftliche Beförderungen werden am Abgangsort besteuert.
- Transporte in Drittländer für deutsche Auftraggeber: oft steuerfrei nach § 4 Nr. 3 UStG, wenn der Nachweis über die Ausfuhr vorliegt.
- Nebenleistungen wie Lagerung oder Umschlag können eigenen Regeln folgen.
So läuft es in Cargon
In Cargon legen Sie den Steuersatz pro Rechnung fest; bei 0 % setzt Cargon den Reverse-Charge-Hinweis mit Verweis auf Art. 44 der MwSt-Systemrichtlinie auf das PDF, zusammen mit beiden USt-IdNr. Bei Gutschriften an Frachtführer ermittelt Cargon den Satz selbst: gleiches Sitzland wie Ihr Unternehmen bedeutet Inlandsumsatzsteuer, ein anderes Land Reverse Charge. Mehr zur Rechnungsstellung: Frachtabrechnung für kleine Speditionen.